Mietbedingungen Container

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der der Firma Weber GmbH, Abschlepp- und Bergungsdienst, Güterverkehr und Containervermietungen und dem Mieter abzuschließende Verträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit unter der Homepage www.weber-ettlingen.de abrufbereit.
  2. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, auch unter Kaufleuten.
  3. Bei den Raumzellen & Containern handelt es sich ausschließlich um bewegliche Sachen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote des Vermieters sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind, soweit sie den üblichen oder vertraglichen Gebrauchszweck nicht erheblich beeinträchtigen, zulässig.
  2. Mietverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Soweit im Mietvertrag Angaben zur Mietzeit gemacht werden, ergibt sich daraus die Mindestlaufzeit des Vertrages. Der Mietzins ist für die gesamte Mietdauer zu entrichten, unabhängig davon, ob der Mieter die Nutzungsmöglichkeit an der Mietsache hat, sofern sie ihm nicht vom Vermieter vorenthalten wird.
  3. Dem Mieter ist die Untervermietung nicht gestattet. Standortwechsel müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden.
  4. Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von 9 Kalendertagen möglich, sofern dadurch nicht die Mindestlaufzeit der Mietverträge unterschritten wird.3

§3 Verzug des Vermieters

  1. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache länger als drei Tage in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche kann der Mieter nur geltend machen, wenn der Vermieter oder sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig den Verzug herbeigeführt hat.

§ 4 Vergütung

  1. Sämtliche Angebotspreise verstehen sich als Nettomieten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die Rechnung gilt grundsätzlich am dritten Tag ab Rechnungsdatum als zugegangen. Im Falle einer Vorabzusendung per Fax oder auf elektronischem Wege gilt der Rechnungszugang ab diesem Zeitpunkt, unabhängig davon, ob die Originalrechnung innerhalb angemessener Zeit ab Ausstellungsdatum dem Mieter zugeht. Der Anspruch auf Zusendung einer Originalrechnung wird hierdurch nicht berührt. Der Rechnungsbetrag ist ab dem dritten Tag des Rechnungszugangs, auch in Fax oder elektronischer Form, zur Zahlung fällig. Ab dem achten Tag kommt der Mieter mit der Bezahlung in Verzug.

§ 5 Transport- und Verladekosten

  1. Transport- und Verladekosten für An- und Abtransport gehen zu Lasten des Mieters. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei An- oder Abtransport die Zufahrt für einen LKW mit Anhänger nicht ungehindert möglich oder bei notwendigem Einsatz eines Kranes, dessen Arbeitsbereich nicht frei von Hindernissen, überspannenden Leitungen, Bäumen und dergleichen ist, gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Wartezeiten durch Spediteure bei Ab- und Antransport werden nach Anfall berechnet.
    Pro Stunde werden EURO 99, – zzgl. Umsatzsteuer berechnet, der Nachweis eines höheren Schadens obliegt dem Vermieter.

§ 6 Aufstellung und Montage

  1. Der Mieter sorgt für die Ausführung eines festen Untergrundes laut den vom Vermieter vorgelegten Unterlagen bzw. durch den Vermieter genehmigten Unterlagen. Annehmbare Toleranz der Fundamentgenauigkeit ist +./. 10 mm. Bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen hat der Vermieter das Recht auf Ablehnung der Aufstellung und Montage. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Mieter, unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses. Für die Ausführung der Fundamente sind die entsprechenden DIN-Normen zu beachten. Der Mieter sorgt für eine ausreichende Isolierung der Mietsache zu den Grundsegmenten und eine gleichmäßige Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden der Mietsache, mindestens jedoch 4 cm.
  2. Der Mieter ist verantwortlich für alle behördlichen Genehmigungen. Der Mieter trägt alle Steuern, Abgaben und behördlichen Kosten, die mit der Aufstellung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.
  3. Für die Montage stellt der Mieter einen Kran, Stromanschluss von ausreichender Antriebsleistung bis in 10 m vom Bau, Wasser- und Abwasseranschluss, WC-Kabine und Container für Abfallmaterialrest zur Verfügung. Ferner stellt der Mieter bei Notwendigkeit ein Gerüst für Attika-Montage und Außenputz kostenlos zur Verfügung. Sämtliche Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Mietsache sind mieterseits zu erbringen.
  4. Spätestens am letzten Montagetag müssen die bauseitigen Wasser- und Elektroanschlüsse vom Mieter fertig gestellt werden, damit die Sanitär- und Heizungsleitungen sowie die Elektroinstallation geprüft werden können. Andernfalls gehen die Reisekosten zur nachträglichen Überprüfung zu Lasten des Mieters.

§ 7 Übernahme der Mietsache

  1. Der Mieter hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich zu rügen. Der Vermieter ist sodann berechtigt, binnen angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzobjekt zu stellen. Nach erfolgloser Mängelbeseitigung ist der Mieter sodann berechtigt, den Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen. Schadenersatzansprüche des Mieters bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
  2. Bestehen Mängel an der Mietsache, welche der Vermieter zu vertreten hat und die den Gebrauchswert der Mietsache einschränken, so hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eine Aufrechnung oder Minderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§ 8 Behandlung der Mietsache durch den Mieter

  1. Der Mieter sorgt für fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache. Dazu zählen im Wesentlichen: wöchentliche gründliche Reinigung, entfernen von Laub und Eis aus den Regenläufen, sofortige Reparaturausführung bei auftretenden Schäden unter Verwendung von Originalersatzteilen, Einhaltung einer konstanten Raumtemperatur zur Vermeidung größerer Temperaturschwankungen, tägliche Lüftung der Mietcontainer. Die Heizungen dürfen nicht mit feuchten Kleidungen abgedeckt werden.
  2. Veränderungen an der Mietsache, insbesondere bauliche Veränderungen, sind grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Hierdurch anfallende Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wieder in seinen Urzustand zurückversetzt zu übergeben. Nach Rückgabe der Mietsache ist der Mieter nicht mehr berechtigt, die Herstellung des Urzustandes im Wege der Selbstvornahme zu erledigen. Der Mieter ist verpflichtet diejenigen Kosten zu tragen, welche zur Instandsetzung/Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. Ausreichend ist hier auch der Kostennachweis durch einen Kostenvoranschlag durch den Vermieter.
  3. Der Mieter haftet für alle an der Mietsache entstehenden Schäden, auch wenn sie durch höhere Gewalt, Diebstahl, Brand, Vandalismus oder durch sonstiges Verschulden Dritter verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen diese Gefahren entsprechend zu versichern und weist den Versicherungsschutz innerhalb des ersten Mietmonats dem Vermieter nach. Einen auftretenden Schadensfall hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Ansprüche aus der Schadensregulierung an die Versicherungsgesellschaft tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Bis zur Regulierung des Schadens durch die Versicherung oder Anerkennung des Schadens durch die Versicherung bleibt der Vermieter berechtigt, den Schaden selbständig gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Der Mieter haftet auf jeden Fall auf die Differenz zwischen dem Schaden und dem von der Versicherung anerkannten Schaden.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache jederzeit von innen und außen zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder seinem Beauftragten die Untersuchung jederzeit zu ermöglichen und ihm das Betreten des Ortes, an dem sich die Mietsache befindet, zu gestatten.
  1. Lagern von Material auf dem Dach ist verboten.

§ 9 Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter sorgt für Demontage der Anschlüsse (Strom, Wasser, Telefon, Entsorgung u.a.) ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Abfälle, Kleidung, Lebensmittel, Unrat, Werbeschilder müssen entfernt sein. Evtl. Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Der Vermieter hat nach der Beendigung des Mietverhältnisses bis zu 10 Tage Zeit, den Container beim Mieter abzuholen.
  3. Vor dem Rücktransport sind die Möbel umzulegen zur Vermeidung von Schäden an der Containerwand. Kühlschranktüren sind vor dem Abtransport zu öffnen und mit Pappe und Klebeband vor Wiederverschluss zu sichern, zur Vermeidung von Schimmelbildung. Die hier vorgenommene Aufzählung ist lediglich exemplarisch, der Mieter ist dazu verpflichtet, das gesamte Containergut für den Transport zu sichern.
  4. Kosten für Reparaturen für vom Mieter zu verantwortenden Schäden und Ergänzung fehlender Teile oder Einrichtungsgegenstände sowie für Reinigungsarbeiten trägt der Mieter.
  5. Für den Zeitraum etwaiger Reparaturarbeiten trägt der Mieter den Schaden für den Nutzungsausfall in Höhe der vorher bezahlten Miete sowie 10% Bearbeitungsgebühr. Fehlende Schlüssel werden mit EUR 15, – zzgl. MwSt. dem Mieter in Rechnung gestellt.
  6. Wird die Mietsache nicht am Ende der vereinbarten Mietzeit, sondern später zurückgegeben, so hat der Mieter für jeden angefangenen Monat die volle Miete zu zahlen unbeschadet des Rechts des Vermieters, darüber hinaus des ihm aus evtl. durch verspätete Rückgabe entstehenden Schadens zu fordern. Ist der Mieter – gleich aus welchem Grund – nicht in der Lage, die Mietsache bei Ablauf des Mietvertrages zurückzugeben, so ist er verpflichtet, dem Vermieter die Miete so lange weiterzuzahlen, bis der Vermieter sich in zumutbarer Zeit Ersatz beschaffen kann. Das Recht des Vermieters, vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz wegen Verzuges zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Karlsruhe. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand 30.09.2020